Kein "rechts vor links" auf öffentlichem Parkplatz

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag der Fall zugrunde, dass ein Autofahrer von seinem Unfallgegner den Ersatz seines vollständigen Schadens verlangte. Die Kollision ihrer Pkw hatte sich auf dem Parkplatz eines Baumarkts ereignet. Bei eingeschränkter Sicht durch parkende Fahrzeuge und einen abgestellten Sattelzug kam es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß des Geschädigten mit dem von links kommenden Wagen des Kontrahenten. Dessen Versicherung übernahm die Hälfte des Schadens. Eine Regelung der Vorfahrt durch Schilder oder Markierungen gab es nicht. Das Amtsgericht Lübeck urteilte eine Haftungsquote von 70:30 zugunsten des Anspruchstellers aus. Dessen Ansicht, der Unfallgegner hafte hier wegen Verletzung der Vorfahrtsregel des § 8 StVO voll, erteilte auch das Landgericht der Hansestadt eine Absage: Hier sei allein von Bedeutung, dass beide Parteien – in unterschiedlichem Maß – zu schnell unterwegs gewesen seien. Der BGH bestätigte die Haftungsverteilung der Vorinstanzen.

 

Der VI. Zivilsenat billigte es zudem ausdrücklich, dass die Lübecker Gerichte die Regel "rechts vor links" aus § 8 StVO nicht angewandt hatten. Damit entschied der BGH einen bislang von ihm nicht geklärten Streit zugunsten einer stark eingeschränkten Verwendung der Vorfahrtsregel auf Parkflächen. Gebe es dort keine ausdrücklichen Bestimmungen, so komme der Grundsatz "rechts vor links" – unmittelbar oder auch indirekt im Rahmen des § 1 Abs. 2 StVO – nur dann zur Anwendung, wenn die Fahrbahnen Straßencharakter hätten.
 
Ihre Entscheidung begründeten die Karlsruher Richter mit den Besonderheiten des Verkehrs auf Parkplätzen. Dort stehe nicht die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs im Vordergrund, sondern das vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme geprägte Ein- und Ausparken sowie das Rangieren. Auf diese Konstellation passe § 8 StVO nicht. Anders könne es sein, wenn bestimmte Strecken aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eindeutig erkennbar der Zu- und Abfahrt dienten. 
 
BGH, Urteil vom 22.11.2022, Az.: VI ZR 344/21

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