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Kostenpflichtiges Abschleppen aus nachträglich eingerichteter Haltverbotszone erst nach drei vollen Tagen möglich

Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Kraftfahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 24.05.2018 entschieden.

 

Dem Urteil liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Klägerin ihr Fahrzeug am 19.08.2013 vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf abstellte und anschließend in den Urlaub flog. Am Vormittag des darauffolgenden Tages wurden in diesem Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines privaten Umzugs zwei mobile Halteverbotsschilder für den Zeitraum vom 23. bis zum 24.08., jeweils von 7:00 bis 18:00 Uhr, aufgestellt. Am Nachmittag des 23.08.2013 beauftragte ein Mitarbeiter der beklagten Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Dort holte es die Klägerin am 05.09.2013 gegen Zahlung von 176,98 Euro ab. Die beklagte Stadt setzte für den Vorgang überdies eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62 Euro fest. Die auf Erstattung der an den Abschleppunternehmer gezahlten Kosten und Aufhebung des Gebührenbescheids gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage im Revisionsverfahren stattgegeben. Obwohl der Normgeber das Parken im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich unbefristet zugelassen habe, sei das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer konkreten Stelle beschränkt. Der Verantwortliche müsse daher Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen. Nach der Rechtsprechung des Senats dürfe jedoch ein Fahrzeug aus Gründen der Verhältnismäßigkeit frühestens am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden. Der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertretenen Auffassung, dass ein Vorlauf von 48 Stunden ausreichend und verhältnismäßig sei, weil die Straßenverkehrsbehörden anderenfalls auf Änderungen der Verkehrslagen nicht hinreichend flexibel reagieren könnten, sei nicht zu folgen.

 

Zum Einen sei die Möglichkeit, erforderliche Abschleppmaßnahmen tatsächlich durchführen zu können, nicht von der Frage abhängig, von wem die Kosten hierfür getragen werden müssen. Zum Anderen sei nicht erkennbar, dass die seit zwanzig Jahren in den übrigen Bundesländern praktizierte Vorlauffrist zu Funktionsdefiziten geführt hätte. Die Erforderlichkeit von Haltverbotsregelungen - etwa aus Anlass von Bauarbeiten, Straßenfesten oder Umzügen - sei regelmäßig auch im großstädtischen Raum deutlich vorher bekannt. Ausgehend hiervon würde die Obliegenheit, mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen, die Verkehrsteilnehmer unangemessen belasten. Im vorliegenden Fall seien die Verkehrszeichen mit einem Vorlauf von 72 Stunden, nicht aber von drei vollen Tagen aufgestellt worden. Auf Kosten der Klägerin hätte das Fahrzeug frühestens also erst am vierten Tag nach Aufstellung der Schilder, also am 24.08.2013 abgeschleppt werden können.

 

BVerwG , Urteil vom 24.05.2018, Az.: 3 C 25.16

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