Kein "rechts vor links" auf öffentlichem Parkplatz
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag der Fall zugrunde, dass ein Autofahrer von seinem Unfallgegner den Ersatz seines vollständigen Schadens verlangte. Die Kollision ihrer Pkw hatte sich auf dem Parkplatz eines Baumarkts ereignet. Bei eingeschränkter Sicht durch parkende Fahrzeuge und einen abgestellten Sattelzug kam es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß des Geschädigten mit dem von links kommenden Wagen des Kontrahenten. Dessen Versicherung übernahm die Hälfte des Schadens. Eine Regelung der Vorfahrt durch Schilder oder Markierungen gab es nicht. Das Amtsgericht Lübeck urteilte eine Haftungsquote von 70:30 zugunsten des Anspruchstellers aus. Dessen Ansicht, der Unfallgegner hafte hier wegen Verletzung der Vorfahrtsregel des § 8 StVO voll, erteilte auch das Landgericht der Hansestadt eine Absage: Hier sei allein von Bedeutung, dass beide Parteien – in unterschiedlichem Maß – zu schnell unterwegs gewesen seien. Der BGH bestätigte die Haftungsverteilung der Vorinstanzen.
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